2. Phase des Fixkostenzuschusses
In der neuen Verordnung und Richtlinie für die zweite Phase des Fixkostenzuschusses finden sich ab September 2020 folgende Änderungen:
In der neuen Verordnung und Richtlinie für die zweite Phase des Fixkostenzuschusses finden sich ab September 2020 folgende Änderungen:
- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 7 EStG 1988) für Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor dem 16.3.2020 angeschafft worden sind, ist nunmehr im Rahmen des Fixkostenzuschusses zu berücksichtigen. Dies gilt auch für angemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, hierbei wird allerdings nur jener Betrag als Fixkostenzuschuss zugelassen, welcher der Absetzung für Abnutzung entspricht.
- Weiters können nunmehr sogenannte frustrierte Aufwendungen geltend gemacht werden. Das sind jene Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 als Vorbereitungshandlungen getätigt worden sind, deren Realisierung aber durch COVID-19 nicht möglich waren.
- Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss eingereicht, so kann in dem gewählten Betrachtungszeitraum nunmehr auch die AfA bzw. die Leasingraten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
- Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,- an Umsatz erzielt haben, können anstelle der Darstellung der Fixkosten eine pauschale Ermittlung der Fixkosten in der Höhe von 30 % des Umsatzausfalles ansetzen.
- Es wurde der Beobachtungszeitraum nochmals ausgedehnt. Es ist nun möglich bis zu maximal sechs zusammenhängende Betrachtungszeiträume zu wählen, die zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 liegen. Zu einem bereits beantragten Fixkostenzuschuss 1 kann jetzt eine Erweiterung (jedoch unmittelbar an die bisherigen Zeiträume anschließend) für 6 Monate gewählt werden.
- Voraussetzung des Fixkostenzuschusses ist nunmehr ein Umsatzabfall von zumindest 30 %. Bei 100 % Umsatzausfall können die Fixkosten auch zu 100 % ersetzt werden. Ein Nachweis des Umsatzabfalles, sowie auch ein Nachweis der Fixkosten ist natürlich erforderlich.
Unverändert muss die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 2 bis 31.8.2021 beantragt werden. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters ist bei einem Fixkostenzuschuss über EUR 12.000,- weiterhin erforderlich.