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Newsartikel

Ab 3.4.2020

In der heutigen Nationalratssitzung wurden weitere Erleichterungen beschlossen, die den österreichischen Unternehmen Entlastungen während der COVID-19 Krise ermöglichen sollen. Die Beschlussfassung zu diesen Punkten wird am 4. April 2020 im Bundesrat erfolgen.

1. Härtefall-Fonds

Der seit 27.03.2020 eingerichtete Härtefall-Fonds wurde durch die österreichische Bundesregierung erweitert: Die ursprünglich vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze von EUR 5.527,92 wurde abgeschafft und ist nunmehr kein Ausschlussgrund mehr für die Förderung aus dem Härtefallfonds. Damit können auch Unternehmer, die in der Vergangenheit Verluste erzielt haben, Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds bekommen. Auch die Einkommensobergrenze von EUR 60.000,- ist nunmehr weggefallen.

Für die zweite Phase des Härtefall-Fonds kann ab 16.04.2020 ein Zuschuss von EUR 2.000,00 pro Monat beantragt werden. Voraussetzung ist die Tätigkeit als selbstständiger oder gewerblicher Unternehmer (also neue Selbstständige, Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten und maximal EUR 2 Mio. Umsatz, freie Dienstnehmer, sowie erwerbstätige Gesellschafter, die nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert sind oder alle Mitglieder von freien Berufen).

2. Corona-Krisenbewältigungsfonds

Die Bundesregierung wird einen Krisenbewältigungsfonds mit EUR 28 Mrd. dotieren, aus dem Garantien für Unternehmen und auch direkte Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden können

unächst ist an die Auszahlung von Krediten gedacht. Allerdings können 75 % des Kredites in einen Betriebskostenzuschuss umgewandelt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Notlage nachgewiesen werden und soweit diese durch die COVID-19 Krise verursacht ist.

3. Gesetzliche Stundung von Privatkrediten und Krediten für Kleinunternehmer

Durch ein Sondergesetz wird bei Krediten von Privatpersonen eine dreimonatige Stundung der Ratenzahlungen vorgeschrieben. Diese rückzahlungsfreie Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 kann erforderlichenfalls bis zu sechs Monate verlängert werden. Voraussetzung ist ein Einkommensausfall auf Grund der COVID-19 Pandemie. Der Kreditnehmer kann natürlich seine Raten wie bisher weiterbezahlen, in diesem, Fall braucht er keine gesonderte Erklärung abzugeben. Nach Ablauf dieser 3 bzw. 6 Monate sollen die Kredite in der ursprünglichen Form weiterbezahlt werden. Während der Stundung werden Zinsen berechnet, diese sind aber erst nach der Stundungszeit zu bezahlen.

Ein gleichartiges Stundungsverfahren auf gesetzlicher Basis ist für Kleinunternehmer (das sind jene mit maximal 10 vollzeitäquivalent Dienstnehmern und maximal EUR 2 Mio. Umsatz) vorgesehen.

4. Kündigungsschutz und Verlängerung befristeter Mietverträge

Im 4. Gesetzespaket zur Corona Krise wurden heute übrigens auch Erleichterungen für Privatpersonen beschlossen, wie zB der Kündigungsschutz von Mietern: Sollte jemand auf Grund der Pandemie von 1. April bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht bezahlen können, weil er arbeitslos oder in Kurzarbeit ist, so kann er nicht gekündigt werden und hat bis 31. Dezember 2020 Zeit, den Mietrückstand auszugleichen.
Befristete Wohnungsmietverträge, die zwischen 30. März 2020 und 30. Juni 2020 ablaufen, können schriftlich bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, ohne dass ein unbefristeter Mietvertrag entsteht.
Auch die exekutiven Räumungen sind von 1. April bis 30. Juni 2020 gesetzlich aufgeschoben.

5. Steuerfreie COVID-19 Prämien und Zuschüsse, Pendlerpauschale

Die Zuschüsse aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefall-Fonds, dem Corona Krisenfonds und aus gleichartigen Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden oder Kammern sind ab 1. März 2020 steuerfrei! Das Pendlerpauschale bleibt unverändert aufrecht bei Kurzarbeit, Telearbeit oder Homeoffice und bei Dienstverhinderung.
Bonuszahlungen und Zulagen auf Grund der COVID-19 Krise bleiben bis zu EUR 3.000,- steuerfrei.



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