Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 im Jahr 2022
Mit dem Bundesgesetzblatt 36 (BGBl. I Nr. 36/2022), ausgegeben am 8. April 2022, sowie dem Bundesgesetzblatt 74 (BGBl. I Nr. 74/2022), ausgegeben am 10. Juni 2022, wurden kleinere Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (kurz: VAG 2016) vorgenommen.
Mit dem Bundesgesetzblatt 36 wurden insbesondere drei weitere Paragraphen in das VAG 2016 eingefügt, die die Unterrichtung der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten (bei Konzession bzw. Verschlechterung der Finanzlage in Verbindung mit der Dienstleistungs- sowie Niederlassungsfreiheit) durch die FMA (Finanzmarktaufsicht) sowie Plattformen für die Zusammenarbeit näher spezifizieren.
Details bzw. der genaue Wortlaut können dem veröffentlichtem Bundesgesetzblatt (Artikel 7) entnommen werden:
Inflationsanpassung diverser Fixbeträge im VAG 2016
Nach Artikel 300 der Solvency-II Richtlinie 2009/138/EG werden die in der Richtlinie in Euro angegebenen Beträge alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100.000 EUR aufgerundet wird, es sei denn, die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung beträgt weniger als fünf Prozent.
Dementsprechend sollten die Beträge unter Zugrundelegung des Anstiegs des genannten Index im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 erstmals angepasst werden. Bis 19. Oktober 2022 müssen die geänderten Beträge von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (d.h. in die lokale Gesetzgebung implementiert werden).
Die Änderungen wurden von der österreichischen Gesetzgebung mit dem Bundesgesetzblatt 74, Artikel 4 vollzogen.
Folgende Punkte wurden angepasst und sind bereits ab dem 19. Oktober 2022 in Kraft:
- 5 Z 34 lit. c VAG 2016: Die Grenzen für Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 gemäß Anlage A wurden angepasst. Die Bilanzsumme wurde von 6,2 Millionen Euro auf 6,6 Millionen Euro erhöht, der Nettoumsatz von 12,8 Millionen Euro auf 13,6 Millionen Euro.
- 83 Abs. 2 Z 1-4 VAG 2016: Die Grenzen für kleine Versicherungsunternehmen wurden angepasst:
- Die verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht 5,4 Millionen Euro (vorher: 5 Millionen Euro).
- Die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro (vorher: 25 Millionen Euro).
- Die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,6 Millionen Euro (vorher: 0,5 Millionen Euro) oder die versicherungstechnischen Rückstellungen für die übernommene Rückversicherung übersteigen nicht 2,7 Millionen Euro (vorher: 2,5 Millionen Euro).
- 193 Abs. 2 Z1-3 VAG 2016: Die absoluten Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung wurden angepasst:
- Für Nichtlebensversicherungsunternehmen, die keinen der Zweige 10 bis 15 betreiben, wird die Untergrenze von 2,5 Millionen Euro auf 2,7 Millionen Euro angepasst.
- Für alle anderen Nichtlebensversicherungsunternehmen sowie Lebensversicherungsunternehmen erfolgt eine Anpassung von 3,7 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro.
- Rückversicherungsunternehmen müssen eine absolute Untergrenze von 3,9 Millionen Euro statt 3,6 Millionen Euro vorhalten. Für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gilt eine Mindestkapitalanforderung von 1,3 Millionen Euro statt 1,2 Millionen Euro.
Während vor allem dem Konzept der kleinen Versicherungsunternehmen in Österreich aktuell keine Relevanz zukommt, sind von der Änderung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung insbesondere drei von gesamt 33 der in Österreich konzessionierten Versicherungsunternehmen (ohne kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) direkt betroffen. Bei diesen drei Unternehmen liegt zum Jahresabschluss 31.12.2021 das lineare MCR sowie die MCR-Unter-/Obergrenze (25% bzw. 45% des SCR) unter der absoluten Untergrenze, wodurch das finale MCR dieser Grenze entspricht. Ebenso sind die geänderten Werte von allen Versicherungsunternehmen in dem dafür vorgesehenen QRT (Quantitative Reporting Template) S.28.01 zu melden.
Details zur Mindestkapitalanforderung am österreichischen Versicherungsmarkt können auch in der veröffentlichten CENTURION-SFCR-Studie 2021 entnommen werden:
Zusätzlich entfallen durch das Bundesgesetzblatt 74 gewisse Wortfolgen im § 138 Abs. 8 und Abs. 9 VAG 2016 (Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss) – diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
Details bzw. der genaue Wortlaut können dem veröffentlichtem Bundesgesetzblatt (Artikel 4) entnommen werden: