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Newsartikel

Ausdehnung der Phase 2 der Corona Kurzarbeit

Sollte Ihr Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten bereits vor Ende September ausgeschöpft haben, besteht die Möglichkeit mittels eines Änderungsbegehrens die Kurzarbeit bis Ende September auszudehnen, bevor im Oktober die 3. Phase der Corona Kurzarbeit startet.

Was ist für eine Ausdehnung des Kurzarbeitszeitraumes zu tun?

  1. Schließen Sie mit Ihren Beschäftigten die Sozialpartnervereinbarung “Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung” ab.
  2. Laden Sie diese Vereinbarung über die Ausdehnung in Ihrem eAMS-Konto hoch und stellen online gleichzeitig das Änderungsbegehren.

Wichtige Hinweise:

  • Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, müssen aber vor Einbringung der letzten Teilabrechnung, spätestens bis 30.9.2020 gestellt werden.
  • Bei diesem AMS-Antrag handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um ein Änderungsbegehren!

Welche Formulare werden benötigt?

In Ihrem eAMS Konto unter e-Services, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktgesetz finden Sie das Formular COVID 19 Kurzarbeitshilfe. Bitte füllen Sie ein neues Formular aus und übernehmen Sie die allgemeinen Daten wie auf dem Antrag für Phase II. Auf Seite 3 von 6 geben Sie als Art des Antrages „Änderung einer laufenden Beihilfe“ ein und wählen das jeweilige Projekt aus. Danach ändern Sie das Datum auf 30.9.2020. Die Stunden für den restlichen Monat September sind hinzuzurechnen, die ausgefüllte und unterschriebene Prolongierungsvereinbarung hochzuladen und danach kann der Antrag eingebracht werden.

Was wird neu in der 3. Phase der Corona Kurzarbeit ab Oktober 2020?

Die wesentlichsten Änderungen gibt es bei der Reduktion der Arbeitszeit, die in der 3. Phase bis auf 30% reduziert werden und maximal 80% betragen kann. Eine Reduktion auf 10% wird es nicht mehr geben, nur in Sonderfällen (z.B. in der Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.

Die Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genutzt werden, d.h. für Beschäftigte in Kurzarbeit besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der Nicht-Arbeitszeit. Die Weiterbildung findet in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit statt und wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Sie kann jederzeit beginnen. Die Kosten der Maßnahmen werden zu 60% vom AMS gefördert. Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden. ArbeitnehmerInnen können die Weiterbildung in diesem Fall innerhalb von 18 Monaten nachholen.

Neu ist weiters ein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit, wobei das Genehmigungsverfahren weiterhin ein unbürokratisches verkürztes Verfahren bleibt. Gleichzeitig wird nun aber auch die zukünftige wirtschaftliche Betroffenheit überprüft, wofür der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoserechnung anzuschließen ist, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt und durch einen Dritten bestätigt werden soll.

Unverändert bleiben die Vergütung für Beschäftigte in Kurzarbeit von weiterhin 80/85/90% des Nettolohns (ausgenommen sind nach wie vor Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 5.370,00), die Übernahme der Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände durch das AMS und die Behaltepflicht nach Kurzarbeit über einen Monat. Für allfällige Rückfragen kontaktieren Sie bitte unsere Spezialistin für alle Fragen der Corona Kurzarbeit unter kurzarbeit@centurion.at.



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