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Newsartikel

Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Die neuesten Informationen des Arbeitsmarktservice zur Kurzarbeitsbeihilfe sind veröffentlicht. Sie finden hier eine aktuelle Zusammenfassung sowie eine Übersicht über Ihre konkreten nächsten Schritte zur Antragstellung und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Allgemeines

Diese Beihilfe hat den Sinn, den Unternehmen die Aufrechterhaltung der Beschäftigung mit verkürzter Arbeit zu ermöglichen, sodass keine Kündigung der Beschäftigten erfolgt. Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.09.2020 möglich; die Anträge werden zunächst für 3 Monate gestellt bzw. bewilligt. Eine Verlängerung ist gesetzlich möglich und wird vom AMS erwartungsgemäß bei Anhalten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund des Coronavirus auch verlängert werden.

Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe, also der Zuschuss des AMS an den Dienstgeber, ist wie folgt gestaffelt:

  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis EUR 1.700,00: 90 % des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis EUR 2.685,00: 85 % des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis EUR 5.370,00: 80 % des bisherigen Nettoentgeltes
  • Lehrlinge: 100 % des bisherigen Nettoentgeltes

Für Bruttobezüge über EUR 5.370,00 gibt es keine Beihilfe. Als Bruttoentgelt gilt das laufende Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenabgeltungen.
Das AMS ersetzt zusätzlich zu den Nettoentgelten laut obiger Staffelung auch die anteiligen Sonderzahlungen. Dies wiederum nur bis zur Einkommensgrenze von EUR 5.370,00.

Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist durch Einbringung des Formulars AMF-01KUA-03/20 zu stellen; dies kann bereits in einem Menü am Arbeitsamt elektronisch ausgefertigt werden (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit)
Sofern eine Sozialvereinbarung für eine Branche vorliegt, ist diese beizulegen; ist diese nicht gegeben, so ist eine Einzelvereinbarung über die Wirtschaftskammer vorzulegen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer über eine eventuell vorhandene Vereinbarung. Bei der Einzelvereinbarung ist jeweils die Unterfertigung durch alle in der Kurzarbeit zu beantragenden Mitarbeiter erforderlich; allerdings kann diese Vereinbarung nachgereicht werden.

So können wir Sie unterstützen

Als Sonderleistung sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antragsformulars beim AMS behilflich. Wir werden die Berechnung für Sie übernehmen und Ihnen das Formular dann wieder retoursenden, damit Sie dieses unterfertigen und an das AMS weiterleiten können. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an kurzarbeit@centurion.at.

Legen Sie – wenn noch nicht vorhanden – ein eAMS-Konto an, um unkompliziert mit dem AMS zu kommunizieren und Ihre Anträge einzubringen.Da beim Corona Kurzarbeitsmodell der Dienstgeber die Gehälter vorfinanzieren muss und vom AMS erst nachträglich eine Refundierung erhält, bedeutet dies keine Einbuße für Sie. Bitte kümmern Sie sich um die Vorfinanzierung und vereinbaren Sie eventuell einen Termin mit Ihrer Bank.Legen Sie – wenn noch nicht vorhanden – ein eAMS-Konto an, um unkompliziert mit dem AMS zu kommunizieren und Ihre Anträge einzubringen.



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