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Newsartikel

COVID 19 Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4

Bis auf kleine Änderungen gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie in der Phase 3. Die neue Kurzarbeitsrichtlinie liegt derzeit noch nicht vor. Die Dauer eines Kurzarbeitsprojektes ist mit höchstens 3 Monaten befristet und kann für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2021 beantragt werden. Der Antrag kann nach derzeitigem Wissensstand frühestens ab 1.4.2021 rückwirkend über das eAMS Konto eingebracht werden. Die Frist dafür läuft bis zum 15.4.2021. Eine Verlängerung der Einreichfrist wird derzeit noch verhandelt.

Es ist ein Antrag auf Erstgewährung zu stellen und auch der Durchrechnungszeitraum für die maximale Ausfallzeit beginnt neu zu laufen. Im eAMS Konto finden Sie unter eServices/COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe direkt im Antrag immer alle Informationen wie die einzelnen Felder zu befüllen sind. Sollten Sie Hilfe bei der Berechnung und Beantragung benötigen, stehen wir dafür gerne wieder zur Verfügung. Vorab können Sie bereits die neue Sozialpartnervereinbarung Version 9.0 mit den Mitarbeitern abschließen.

Beachten Sie hier bitte auch die Option auf Freiwilligen Trinkgeldersatz auf Seite 11 (NEU) und den Urlaubsverbrauch auf Seite 15 der Sozialpartnervereinbarung. In der Beilage1 (ab Seite 20 im Zip-File) ist die wirtschaftliche Begründung mit Zahlen aus Ihrer Buchhaltung zu ergänzen (entnehmen Sie diese Zahlen bitten den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen) und auch eine Prognose für die zukünftige Entwicklung Ihres Unternehmens und der Umsätze ist anzuführen. Wenn Sie mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit einbeziehen, ist hier auch die Bestätigung durch einen Steuerberater erforderlich – was wir natürlich gerne wieder übernehmen können, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Steuerberater.

Die zu erbringende Arbeitsleistung liegt wie in der Phase 3 zwischen 30% und 80% der Normalarbeitszeit. In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, kann die Mindestarbeitszeit auf 10% verringert werden (im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung). Die Nettoersatzraten bleiben bei 80, 85 und 90 %. Die Förderung wird weiterhin mit der Differenzmethode berechnet, so dass der Arbeitgeber die geleisteten Stunden selbst bezahlt und die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden werden vom AMS gefördert.

Die Regelungen über Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Behaltepflicht nach dem Ende der Kurzarbeit haben sich nicht verändert. Alturlaube und Zeitguthaben sind abzubauen, sollten diese nicht mehr vorhanden sein, dann muss sich der Dienstgeber bemühen, dass eine Woche des laufenden Urlaubs konsumiert wird. Es ist an jeden Dienstnehmer, der von der Kurzarbeit betroffen ist, ein Kurzarbeitsdienstzettel auszustellen – siehe Anhang zur Sozialpartnervereinbarung oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.



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