Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht
Das Austria Wirtschaftsservice (kurz: "aws") ist aufgrund des von der Bundesregierung beschlossenen Energiekostenzuschusses beauftragt, die Abwicklung dieses Zuschusses durchzuführen. Obgleich die Einzelheiten bzw. die entsprechenden Richtlinien noch nicht bekannt bzw. noch nicht veröffentlicht sind, hat das "aws" eine erste Information über den technischen Ablauf und über die Möglichkeiten der Förderung herausgegeben (abrufbar unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss).
Um kein Fristversäumnis eintreten zu lassen, dürfen wir vorweg darauf hinweisen, dass ein mehrstufiges Antragsverfahren vorgesehen ist, wobei als erster Schritt eine sogenannte Voranmeldung ab 7.11.2022 bis 21.11.2022 stattfindet. Aufgrund dieser Voranmeldung wird dann ein Antrag in einem bestimmten Zeitfenster einzureichen sein und aufgrund dieses Antrages nach Prüfung die Auszahlung des Zuschusses erfolgen. Der Antrag wird ausschließlich auf elektronischer Basis einzureichen sein, dh eine Registrierung bzw. ein account beim „aws“ ist für die Beantragung zwingend erforderlich.
Die Details des Energiekostenzuschusses sehen vier Förderstufen vor, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen sowie unterschiedliche Förderhöhen umfassen.
Stufe 1:
Gefördert wird die Preisdifferenz von Strom, Erdgas und Treibstoff, wobei der Durchschnittspreis von Jänner bis Dezember 2021 für Strom und Erdgas zu errechnen ist (jeweils nach den Vorschreibungen des Energielieferanten), für den Treibstoffverbrauch im Betrieb ist EUR 0,60 pro Liter anzusetzen, dh. die tatsächlichen Kosten sind für Treibstoff unbeachtlich.
Die maximale Förderhöhe beträgt 30 % der Preisdifferenz zwischen dem Durchschnittspreis des Jahres 2021 und den jeweiligen monatlichen Energiekosten für die Monate Februar bis September 2022. Es ist daher für jeden Monat eine eigene Abrechnung durchzuführen und ein entsprechender monatlicher gestaffelter Antrag abzugeben.
Insgesamt kann die maximale Förderhöhe EUR 400.000,00 nicht überschreiten, wobei als Mindestauszahlung der Betrag von EUR 2.000,00 vorgesehen ist.
Für Unternehmen mit maximal EUR 700.000 besteht nur die Möglichkeit der Basisstufe 1, wobei das Kriterium „energieintensiv“ nicht erfüllt sein sowie der Zuschuss zumindest EUR 2.000,00 übersteigen muss. Für Unternehmen, die diesen Mindestbetrag nicht erreichen, wir zurzeit noch von der Bundesregierung an einem gesonderten Modell gearbeitet.
Stufe 2:
Bei der Stufe 2 wird wieder der durchschnittliche Energiekostensatz des gesamten Kalenderjahres 2021 errechnet. Hierbei ist allerdings nur Strom und Erdgas förderbar, nicht jedoch die Treibstoffkosten. Es wird ebenfalls monatlich für die Monate Februar 2022 bis September 2022 gefördert, wobei hier maximal 70 % des Wertes des Vorjahresmonates gefördert werden können.
Weiters wird nur die Preisdifferenz ersetzt, sofern der Energiepreis im Jahr 2022 über 200 % des Durchschnittes des Jahres 2021 beträgt. Dh dass der förderfähige Energieverbrauch auf einer Preisbasis erfolgen muss, der über 200 des Jahres 2021 beträgt. Der maximale Förderbetrag der Stufe 2 beträgt EUR 2 Mio.
Stufe 3:
Hier bedarf es wie bei Stufe 2, eine Überschreitung der monatlichen Energiekosten von 200 % des Durchschnittes aus dem Jahre 2021, wobei hierbei der Zuschuss maximal 50 % des überschreitenden Betrages möglich macht. In Stufe 3 ist allerdings ein negatives EBITDA in den einzelnen Fördermonaten notwendig. Als Förderlimit ist maximal 80 % des Gesamt-EBITDA Verlustes für Februar bis September 2022 als Förderlimit definiert.
Die Zuschüsse der Stufe 3 ist zwischen EUR 2 Mio. bis EUR 25 Mio.
Stufe 4:
Bei Stufe 4 gelten die Voraussetzungen wie bei Stufe 3, allerdings bis zu einer Fördersumme von EUR 50 Mio. nur für auswählte Branchen, die derzeit noch nicht definiert wurden. Die maximale Förderung kann hierbei aber höchstens 70 % des EBITDA-Verlustes von Februar bis September 2022 betragen.
Bei Betrieben über EUR 700.000,00 Umsatz in der letzten verfügbaren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung ist zusätzlich der Nachweis der "Energieintensivität" erforderlich. Darunter versteht der Förderungsgeber einen mindestens 3%ige Kostenanteil der Energiekosten am Produktionswert. Der 3%ige Kostenanteil kann entweder auf Grundlage des Jahresabschlusses 2021 (bzw. wenn dieser noch nicht verfügbar, auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses) oder auch der Ist-Werten des Zeitraumes 1.2.-30.9.2022 ermittelt werden. Zu den Energiekosten zählen Strom, Gas, Erdgas, Kohle, Koks, Pellets oder Heizöl, etc. Als Produktionswertes ist nach betriebswirtschaftlicher Bezeichnung der Rohertrag, also der Umsatz plus Subventionen plus/minus Bestandsveränderung des Warenlagers, abzüglich Wareneinsatz oder Dienstleistung zur Erstellung des Betriebsumsatzes zu verstehen.
Alternativ besteht die Möglichkeit statt der 3 % Grenze der Energiekosten, die verrechnete Energiesteuer zu ermitteln. Energieintensiv ist dann alternativ, wenn die nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des sogenannten Mehrwertes beträgt. Energiesteuer umfasst die Energieabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff und die Elektrizitätsabgabe für Strom, sowie die Mineralölsteuer für Flüssiggas. Mehrwert wird als Differenz zwischen den steuerbaren Gesamtumsatz gemäß Mehrwertsteuererklärung (inkl. Exportumsätze), abzüglich des Wareneinsatzes sowie des Imports von Waren für die Umsatzerbringung.
Seitens der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. gewerblichen Buchhalter ist die Richtigkeit der Ermittlung des Kriteriums „Energieintensiv“ sowie die rechnerische Richtigkeit der verbrauchten Energieeinheiten und die Errechnung der Energiekosten bzw. die Summe der Energiesteuer und die Begrenzung in monatlichen EBITDA-Verlustes zu bestätigen.
Es ist seitens des Förderungswerbers auf der Homepage des „aws“ in der Zeit vom 7. bis 21.11.20222 eine Voranmeldung durchzuführen. Die Voranmeldung erfolgt ausschließlich über die Homepages des "aws" (www.aws.at), wo bereits einige Hinweise unter AWS-Energiekostenzuschuss zu finden sind.
Nach dieser Voranmeldung wird ein Zeitfenster für die Einbringung des Antrages zugewiesen. Dieses Zeitfenster wird voraussichtlich eine Woche betragen, in dieser Woche sind alle Antragsformulare, Bestätigungen, etc. elektronisch einzureichen.
Wenn der Antrag vollständig hochgeladen worden ist, erfolgt eine Prüfung durch das "aws", wobei auch in Stichproben zusätzliche Nachweise eingeholt werden, und danach die Auszahlung.
Zu beachten ist, dass das "aws" - anders wie gesetzlich vorgesehene Zuschüsse - ein budgetmäßiges Limit hat. Sobald das Budget seitens des "aws" erschöpft ist, werden keine weiteren Antragstellungen oder Zusagen mehr ausgesprochen. Es kann daher von der zeitlichen Einlangung der Voranmeldung bzw. des vollständigen Antrages abhängen, ob überhaupt ein Energiezuschuss ausbezahlt wird.
Wir empfehlen daher zu prüfen, ob gegebenenfalls für Ihr Unternehmen ein Energiekostenzuschuss möglich ist und stehen natürlich immer für Einbringung und Beratung beim Antrag zur Verfügung.
Letztlich ist zu beachten, dass mit der Auszahlung des Energiekostenzuschusses diverse Auflagen verbunden sind, wie etwa die Durchführung von Energiesparmaßnahmen bis 31.3.2023, wie etwa Einschränkung der Nachtbeleuchtung, keine Heizung im Außenbereich, keine automatischen Türen im Unternehmen.
Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer im Jahr 2022 dürfen maximal 50 % des Wirtschaftsjahres 2021 betragen.
Weiters ist ein verpflichtendes Energieaudit- oder Umweltmanagementzertifikat aber der Stufe 3 erforderlich. Somit für alle Betriebe mit Zuschüssen ab EUR 2 Mio.
Letztlich dürfen wir noch darauf hinweisen, dass alle gewerblichen, industriellen oder auch gemeinnützige Betriebe jeder Größe gefördert werden, bestimmte Branchen wie energieproduzierende Unternehmen, Förderunternehmen für Erdöl/Erdgas, sowie Banken und Versicherungen, sowie Realitätsunternehmen und landwirtschaftliche Urproduktionsbetriebe sind ausdrücklich ausgenommen.
Wir stehen selbstverständlich wie immer gerne für Rückfragen zur Verfügung.