Energiekostenzuschuss – Wer darf auf einen Zuschuss hoffen?
Unterstützung für energieintensive Unternehmungen
Zur Abmilderung der dramatischen Preissteigerungen im Energiesektor wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen, um besonders energieintensive Unternehmungen durch Zuschüsse zu stützen.
Das vorliegende Gesetz regelt dabei nur den groben Rahmen der Unterstützung und die Detailfragen sollen im Rahmen einer (bei Drucklegung noch nicht veröffentlichten) Förderungsrichtlinie geklärt werden. Wesentliche Aussagen können jedoch bereits zu folgenden Punkten getroffen werden:
Der Energiekostenzuschuss versteht sich als Unterstützung sogenannter energieintensiver Unternehmungen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 verwirklichte Sachverhalte gestellt werden. Das Ende der Einreichfrist soll durch die aktuell noch offene Förderungsrichtlinie festgelegt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und die Abwicklung der Förderungen soll durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) erfolgen.
Als energieintensive Unternehmungen gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt. Nähere Details betreffend die Begriffe „Produktionswert“ sowie „Mehrwert“ und deren genaue Berechnung werden im Rahmen der noch offenen Förderungsrichtlinie veröffentlicht.
Der Zuschuss ist grundsätzlich mit € 400.000,00 pro Unternehmen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas gedeckelt. Allerdings können abhängig von Betroffenheit und Branche auch Mehraufwendungen für Strom und Erdgas mit einem höheren Zuschuss als € 400.000,00 gefördert werden. Anspruchsberechtigt sind nur bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
Um Mehrfachförderungen auszuschließen, sind allfällige sonstige durch öffentliche Rechtsträger gewährte Unterstützungsleistungen für Energie- und Strompreise bei den förderfähigen Kosten abzuziehen.