Bild

Newsartikel

Entwurf einer überarbeiteten Energiebesteuerungsrichtlinie in Europa

Die Europäische Kommission hat mit Entwurf vom 14.7.2021 eine gänzliche Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgelegt, welche auch umfangreiche Änderungen in der Besteuerung des Flugtreibstoffes vorsieht. Die Richtlinie erfolgt im Rahmen des Gesamtprojektes "Fit for 55", mit welchem der sogenannte "Green Deal" auch für die Energiebesteuerung zur Anwendung kommen soll.

Obgleich derzeit nicht abgeschätzt werden kann, ob und in welcher Weise dieser Vorschlag tatsächlich umgesetzt werden wird, möchten wir bereits heute die entsprechenden Informationen - soweit erhältlich - zur Verfügung stellen:

Die Energiebesteuerungsrichtlinie wird umfassend überarbeitet und die Mindestbesteuerung für alle Mitgliedsstaaten - mit ausdrücklichen Optionen für eine frühere oder strengere Anwendung - erlassen. Die Besteuerungsgrundlage wird einheitlich nach Gigajoule, also der abgeleiteten Einheit für Energiearbeit und Wärmemenge vorgenommen und je nach Energieart mit einem eigenen Satz versehen.

Die luftfahrtspezifischen Regelungen finden sich in Artikel 14 des Richtlinienentwurfes und trennt die Besteuerung einerseits für reine Cargo-Flugzeuge, andererseits für Flüge innerhalb der EU nach folgenden Prinzipien:

1. Reine Cargo-Flüge (Cargo only flights):

Cargo-Flüge innerhalb der EU sollen weiterhin befreit werden. Es steht aber den einzelnen Mitgliedsstaaten frei, Cargo-Flüge wie andere gewerbliche Flüge zu besteuern.

2. Internationale Flüge außerhalb der EU:

Internationale Flüge, die außerhalb der EU stattfinden (also Flüge aus dem Drittland in die EU oder Flüge von EU-Flugplätzen in das Drittland), sollen steuerbefreit bleiben. Es steht den Mitgliedsstaaten aber frei, auch diese internationalen Flüge, wie andere Flüge, zu besteuern.

3. Flüge für "Business Aviation":

Als "Business Aviation" wird eine neue Definition eingeführt, nämlich jene wonach die Luftfahrzeuge für Gesellschaften oder Einzelpersonen oder Frachtbeförderung verwendet werden, die den Sinn hat, Geschäftszwecke zu fördern und hierbei die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Lufttransport wird generell auch der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten und
  • der Flug wird von Piloten durchgeführt, die zumindest einen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung besitzen.

Für die "Business Aviation" wird ein 10jähriger Übergang geschaffen, bei welchem jeweils 10 % der vorgesehenen Mindeststeuer pro Jahr erhöht wird, dh. ein 10jähriger Übergang mit jeweils einem 10tel zusätzlichen Steuerbetrag per anno.

Somit wird die Frage der gewerblichen Luftfahrt im Sinne der Energiebesteuerungsrichtlinie vom Anbot an die Öffentlichkeit, sowie von der Flugberechtigung der Flight Crew abhängig gemacht.

Alle anderen Flüge gelten als "Pleasure Flights", das sind also Flüge, die private oder Freizeitgründe haben und nicht mit gewerblichen Aufgaben in Verbindung stehen.

4. Erwartete Steuerbelastung:

Die Steuerbelastung beträgt für Petroleum, Treibstoff inkl. Kerosin, inkl. Bio-Treibstoff zumindest EUR 10,75 pro Gigajoule. Für die Luftfahrt ist hier jeweils die Tabelle A des Annex I. vorgesehen, wobei nach dem jetzigen Vorschlag diese Steuer nur als Mindeststeuer anzusehen ist.

Nach dem derzeitigen Entwurf, soll die Steuer ab 1.1.2023 zum Einsatz kommen und bei gewerblicher Luftfahrt eben in 10jährige Stufen bis zum 2032 auf 100 % der Steuer angehoben werden. Für die nicht gewerbliche Luftfahrt wird die neue Mineralölsteuer sofort, somit ab 1.1.2023, zu Gänze zur Anwendung kommen. Aufgrund der zu erwartenden Belastung, würde dies für Tonne an konventionellen Treibstoff EUR 450,00 an Mineralölsteuer bedeuten. Nachhaltige oder alternative Treibstoffe sollen während der 10jährigen Übergangszeit mit keiner Steuer belastet werden. Es ist geplant, dass jedenfalls die Steuer immer für 90 % des Minimum Blockfuels bezahlt werden muss; damit soll das Fuel-Tankering uninteressant gemacht werden.



Newsletter-Anmeldung

Zurück

Bild