Entwurf zur ökosozialen Steuerreform enthält Besteuerungsregeln für Kryptowährungen
In dem am 8. November 2021 in Begutachtung gegangenen Entwurf zur ökosozialen Steuerreform ist erstmals auch eine Besteuerung von Kryptowährungen vorgesehen.
Gemäß den Ausführungen von Finanzminister Gernot Blümel soll durch die Besteuerung die Ungleichbehandlung von Kryptowährungen im Vergleich zu klassischen Aktien und Anleihen beseitigt werden. Die Steuerpflicht soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
Der Begutachtungsentwurf sieht demnach eine Integration der Kryptowährungen in die bestehende Besteuerungssystematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5% und somit der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen, sofern ein inländischer Abzugsverpflichteter vorliegt. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll ab 2023 bestehen, davor erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.
Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2022 angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht den neuen Besteuerungsregeln, sodass für diese weiterhin die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Der Verkauf von Kryptowährung außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit unterliegt als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der regulären Tarifbesteuerung der Einkommenssteuer, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Ein Verkauf außerhalb dieser Frist hingegen ist steuerfrei.