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Newsartikel

Geänderte Flugabgabe ab 1. September 2020

Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde auch das Flugabgabegesetz novelliert.

Demzufolge wird für Abflüge von Flughäfen ab dem 1. September 2020 die Flugabgabe nur mehr in zwei Kategorien zu entrichten sein:

1. Die generelle Flugabgabe beträgt EUR 12,- je Passagier, ausgenommen wie bisher Infant bis zum 2. Lebensjahr ohne eigenen zugewiesenen Sitzplatz, sowie Flugbesatzungsmitglieder auch Proceeding Crews, Abflüge zu Ausbildungszwecken, zu militärischen, medizinischen und humanitären Zwecken und Abflüge nach nicht planmäßigen Landungen, Zwischenladungen, sowie alle Luftfahrzeuge mit einem MTOM bis inkl. 2t.

2. Die Flugabgabe beträgt EUR 30,- je Passagier, wenn die Entfernung zwischen Abflug-Flughafen und Ziel-Flughafen weniger als 350 km beträgt, wobei die Entfernung nach der Großkreisentfernung ermittelt wird.

Für die monatliche Meldung der Flugzeughalter ist weiterhin die Aufteilung in Kurz-, Mittel und Langstrecke (gem. der Anlage 1 des Flugabgabegesetzes für Kurzstrecke und Anlage 2 des Flugabgabegesetzes für Mittelstrecke) wie bisher vorgesehen. Allerdings ist innerhalb der Kurzstrecke eine zweite Meldedatei für Kurzstrecke unter 350 km Großkreisentfernung einzurichten. Demzufolge bedarf es nunmehr vier unterschiedlicher Passagiergruppen (neben den Infant- und Crewangaben) anstelle der bisher drei Gruppen.

Der neue Flugabgabentarif tritt für Abflüge ab dem 1. September 2020 in Kraft. Werden allerdings vor dem 1. September 2020 Tickets für Abflüge nach dem Stichtag (1.9.2020) verkauft bzw. Flugaufträge im Bereich des Air-Charters übernommen, gelten die bisherigen Tarife auch nach dem 1. September 2020 wie bisher.

Eine entsprechende Anpassung des Meldesystems ist daher erforderlich. Unsere Kollegen aus dem Luftfahrt Consulting Team stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung!



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