Bild

Newsartikel

Härtefall-Fonds Phase 2

Ab 20. April 2020 kann die Soforthilfe für österreichische Unternehmen in der 2. Phase aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Dazu wurde ein 18-seitiger Erlass des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht, den wir für Sie zusammengefasst haben.
Der Härtefall-Fonds wird von der WKO abgewickelt, ein Musterformular ist auf ihrer Homepage veröffentlicht unter „Muster des Förderantrages“ www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Die Berechnung der Zuschüsse der 2. Phase ist aber erheblich komplizierter als in diesem Formular angegeben. Die WKO muss dafür die entsprechenden Daten aus dem Steuerakt des Antragstellers extrahieren, bzw. die Finanzverwaltung die diesbezüglichen Berechnungen im Hintergrund durchführen.

Zulässige Förderungswerber

Für den Härtefall-Fonds sind auch in der 2. Phase Ein-Personenunternehmen und Kleinstunternehmen (dies sind Unternehmer mit Umsätzen bis EUR 2 Mio. und weniger als 10 Mitarbeitern) zugelassen, weiters alle natürliche Personen und Gesellschaften bei denen eine Pflichtversicherung nach GSVG bzw. FSVG vorliegt, sowie freiberufliche Unternehmer und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 (4) ASVG.

Voraussetzung der Antragstellung

Als Voraussetzung der Antragstellung ist das Vorliegen einer Steuernummer und einer österreichischen Sozialversicherungsnummer zwingend notwendig; sofern eine Kennzahl im Unternehmensregister („KUR“) oder eine Global Localiser Number („GLN“) vorliegt, ist diese im Antrag anzugeben.
Weiters muss eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich vorliegen und aufgrund der COVID-19-Krise entweder die laufenden Kosten des Betriebes nicht mehr gedeckt werden können, oder ein behördliches Betretungsverbot angeordnet worden sein, oder die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 um mindestens 50 % eingebrochen sein.

Hierbei werden für die jeweilige 2. bis 4. Abrechnungsperiode des Härtefall-Fonds folgende Beobachtungszeiträume vorgesehen:

  • Umsätze 16.3. bis 15.4.2020, werden verglichen mit März 2019   
    (oder ein Drittel des Umsatzes 1.1. bis 31.3.2019),
  • Umsätze 16.4. bis 15.5.2020, werden verglichen mit April 2019    
    (oder ein Drittel des Umsatzes 1.4. bis 30.6.2019) und
  • Umsätze 16.5. bis 15.6.2020, werden verglichen mit Mai 2019     
    (oder ein Drittel des Umsatzes 1.4. bis 30.6.2019).

Bei neu eröffneten Unternehmen genügt die Differenz zwischen den tatsächlichen Umsätzen und der Planungsrechnung. Als neu eröffnet gelten Unternehmen die weniger als 1 Jahr tätig sind.

Wer wird nicht gefördert?

  • Land- und Forstwirte,
  • Private Zimmervermieter,
  • Non-Profit-Organisationen,
  • Einrichtungen im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
  • Bezieher von AMS-Unterstützungen.

Weitere Ausschlussgründe für die Förderung

  • bestehender privater oder beruflicher Ausfallsversicherungsschutz (z.B.: Betriebsunterbrechungsversicherung)
  • weitere Zuschüsse von Gebietskörperschaften (ausgenommen Kurzarbeitsförderung nach dem Corona-Kurzarbeitsförderungssystem),
  • Insolvenzverfahren ist gegen den Antragsteller anhängig bzw. bei Gesellschaften gegen den Geschäftsführenden Gesellschafter (bei abgeschlossenen Sanierungs- oder Zahlungsplanverfahren muss zumindest 1 Jahr seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sein),
  • Reorganisationsbedarf bei bilanzierenden Unternehmen im Sinne des URGs (also zumindest 8 % Eigenkapitalquote oder eine Schuldentilgungsdauer von 15 Jahren oder darunter im letzten aufgestellten Jahresabschluss)
  • Vorliegen eines aufrechten Versicherungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Krankenversicherung inkl. möglicher freiwilliger Kranken- und Pensionsversicherung,
  • Nebeneinkünfte inkl. Pensionsbezüge sind nicht schädlich.

BASIS ist der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid

Eine Förderung steht nur dann zu, wenn im letztveranlagte Einkommensteuerbescheid kein Verlust ausgewiesen ist! (ausgenommen hiervon sind Neuzugänge, also Gründungen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020)

Die relevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit müssen somit insgesamt positiv sein.

Da auf den jüngsten zurückliegenden Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen wird, kann es notwendig sein, den Antrag bis zur rechtskräftigen Veranlagung des Jahres 2019 NICHT zu stellen, also die Veranlagung für das Jahr 2019 abzuwarten, bevor der Antrag für den Härtefall-Fonds gestellt wird. Dies ist etwa dann wichtig, wenn das Jahr 2018 keine oder negative Einkünfte ergeben hat, während das Jahr 2019 einen Überschuss ergibt.

Wichtiger Hinweis: Alternativ können die drei letztveranlagten Jahre im Durchschnitt herangezogen werden, also etwa die Veranlagung der Jahre 2016, 2017 und 2018 im Durchschnitt.

Ermittlung des Nettoeinkommensentganges

Die Ermittlung des Nettoeinkommensentganges basiert auf den Daten der letzten Einkommensteuerveranlagungen bzw. alternativ der drei zuletzt veranlagten Einkommensteuererklärungen.
Hierbei wird zunächst ein Nettoeinkommen, das ist das Einkommen nach durchschnittlicher Steuerbelastung aus dem Jahr 2019 oder dem zuletzt rechtskräftig veranlagten Jahr errechnet.
Dieses Nettoeinkommen wird durch den Gesamtumsatz des zugrundeliegenden Jahres dividiert und daraus die Umsatzrentabilität errechnet.
Die Umsatzrentabilität wiederum wird für die Ersatzleistung als pauschalierter Ertragsanteil angesetzt.
Als Beispiel:
Wird eine Umsatzrentabilität von 20 % erreicht und der Umsatzabfall beträgt EUR 1.000,00 im Vergleichsmonat, so würden 20 % von EUR 1.000,00, somit EUR 200,00 als Ersatzbetrag zugestanden werden.

Mitunternehmerschaften

Mitunternehmerschaften werden für den Umsatzausfall als Einheit berechnet und der anteilige Umsatzausfall gemäß dem Gewinnanteil des Gesellschafters ermittelt. Wenn also ein 30 %iger Gesellschafter beteiligt ist, so ist 30 % des Umsatzausfalles für seine Ersatzberechnung relevant.
Das Nettoeinkommen, also die Steuerbelastung, wird jeweils nach dem letzten veranlagten Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters (oder alternativ die letzten drei Jahre rechtskräftig veranlagter Einkommensteuerbescheide) herangezogen.

Neugründungen

Für Neugründungen (zwischen 1.1.2020 bis 15.3.2020) kann von einem selbst erstellten Nettoeinkommensentgang ausgegangen werden.
Bei Betriebsübernahmen und Neugründungen bis 31.12.2019, wird mit 80 % des Einkommensentganges gerechnet.

Anrechnung der 1. Phase und Auszahlung

Die Förderungszusagen aus der Phase 1 des Härtefall-Fonds werden auf die Auszahlung der Phase 2 angerechnet, also von dieser Auszahlung abgezogen.

Maximal kann für beide Phasen eine Auszahlung von EUR 6.000,00 erfolgen. Bei nicht einzubeziehenden Nettoeinkünften (wie z.B. Pensionsbezüge) ist eine Nebenrechnung erforderlich, die die nicht relevanten Nettoeinkünfte und die relevanten Nettoeinkünfte sowie die zugestandenen Zuschüsse deckelt, so dass aus allen drei Quellen maximal EUR 2.000,00 umgerechnet pro Monat zugestanden werden.



Newsletter-Anmeldung

Zurück

Bild