Härtefallfonds - Erste Unterstützungsleistung für Selbstständige und Gewerbebetreiber
Am 27.3.2020 wurden die Förderrichtlinien zum zweiten COVID-19-Gesetz veröffentlicht. Mit diesem Sondergesetz hat die Bundesregierung einen Härtefallfonds geschaffen, der Unternehmer und Selbstständige bei einem Entfall ihrer Einkünfte durch die COVID-Krise unterstützen soll.
Wer wird gefördert
- Ein-Personen-Unternehmen
- neue Selbständige (z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten)
- Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Vollzeit äquivalent Beschäftigten und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
- freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (z.B. Trainer oder Vortragende)
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Freie Berufe
Voraussetzung ist die Führung eines Gewerbebetriebes (Kammermitglied oder Mitglied eines freien Berufes) oder eine freiberufliche Tätigkeit (wird durch die Steuernummer beim Finanzamt nachgewiesen). Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung!
Es muss ein wirtschaftlicher Nachteil durch die COVID-19-Krise vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn
- die laufenden Kosten des Unternehmens nicht gedeckt werden können oder
- ein behördlich angeordnetes Betriebsverbot vorliegt oder
- der Umsatz weniger als die Hälfte des Vergleichsmonates aus dem Jahr 2019 beträgt (bei Neugründungen ist der Umsatzeinbruch aus der Planungsrechnung abzuleiten).
Voraussetzungen
- Das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben darf im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (zB wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr: für 2019) maximal EUR 60.144,00 betragen haben. Liegt ein Steuerbescheid noch nicht vor, sind die Einkünfte selbst zu schätzen.
- Es muss im Vorjahr zumindest ein Einkommen von EUR 5.527,92 (Geringfügigkeitsgrenze) aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen.
- Ausschlussgründe sind private oder berufliche Versicherungen, die die Einkommensverluste abdecken, eine andere Förderung durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Corona-Kurzarbeitsförderung) oder Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (zB Vermietungseinnahmen oder Einkommen als Dienstnehmer) über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
Antragstellung
Die Förderung kann ausschließlich auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich online beantragt werden.
Die Anträge können ab 27.3.2020 17:00 Uhr bis 31.12.2020 unter diesem Link https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html gestellt werden. Mit einem großen Andrang in den ersten Stunden der Förderung ist zu rechnen.
Höhe der Förderung
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Die Auszahlung erfolgt gestaffelt in 2 Phasen:
Auszahlungsphase 1
In der 1. Phase erfolgt eine Soforthilfe gestaffelt nach Einkommen: Bei Einkommen von weniger als EUR 600,00: Zuschuss von EUR 500,00 Bei Netto-Einkommen ab EUR 6.000,00: Zuschuss von EUR 1.000,00.
Auszahlungsphase 2
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird noch gesondert festgelegt. Hier soll je nach Einkommens- und Umsatzverlust, jeweils EUR 2.000,00 pro Monat ausbezahlt werden, uzw bis zu einer maximalen Höhe von EUR 6.000,00 pro Antragssteller.