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Newsartikel

"Lockdown-Umsatzersatz" veröffentlicht

Am heutigen Tag wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Gewährung eines Umsatzersatzes „Lockdown-Umsatzersatz“ veröffentlicht.

Mit dieser Verordnung wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) beauftragt, einen Umsatzersatz nach folgenden Regeln zu gewähren:

  • Begünstigte Unternehmen sind nur solche die einen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausführen. Hierbei muss es sich um jene Unternehmen handeln, die aufgrund der seit 3.11.2020, 00:00 Uhr geltenden Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind, also im Wesentlichen Gastgewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe, bestimmte Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungsbetriebe, sowie Sportstätten.

  • Der Umsatzersatz wird auf Basis des November-Umsatzes 2019 berechnet und beträgt 80 % dieses Vorjahresumsatzes. Wenn im November 2019 kein Umsatz getätigt ist, so ist ein pauschaler Ersatz von EUR 2.300,00 vorgesehen.

Werden im November 2020 (sofern im Rahmen der einschränkenden Regeln der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung) Umsätze getätigt, so schadet dieser Umsatz im Jahr 2020 nicht. Es erfolgt also keine Gegenrechnung mit tatsächlich erzielten Umsätzen. Maximal darf jedoch der Betrag von EUR 800.000,00 als Umsatzersatz beansprucht werden.

Bei Mischbetrieben, also, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die von den Lockdown erfasst sind und gleichzeitig Tätigkeiten die nicht eingeschränkt sind, so hat der Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers eine Schätzung des betroffenen Umsatzes Umsatzanteiles aus 2019 vorzunehmen.

  • Der Antrag auf Umsatzersatz ist in der Zeit vom 6.11.2020 bis 15.12.2020 zu beantragen. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das elektronische Verfahren bei der Finanzverwaltung im Rahmen des Finanzonline-Systems.

Da es sich um einen Zuschuss auf privatrechtlicher Basis handelt, wird durch Abgabe dieses Antrages ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages gestellt und durch die Auszahlung des Betrages nimmt die COFAG dieses Angebot an.

Die Antragstellung sowie die gesamte Abwicklung kann durch jeden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter vorgenommen werden; selbstverständlich übernehmen wir diese Aufgabe gerne im Rahmen unserer Beratungsvollmacht.

  • Es wird eine interne Plausibilisierung über die Informationen der Finanzverwaltung vorgenommen. Bei Unklarheiten erfolgt eine Rückfrage. Ein Rechtsanspruch über den Umsatzersatz gibt es nicht. Allerdings hat die COFAG eine ablehnende Entscheidung zu begründen.

Aufgrund diverser Ausschlussgründe z.B. bei Vorliegen von Finanzenstrafen in den letzten 5 Jahren, Fälle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchsfalles in den letzten 3 veranlagten Jahren, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens bei Antragstellung, sowie Ausschluss bestimmter Branchen, wie Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleister, Pensionskassen oder Vereine die keine unternehmerische Tätigkeit durchführen ist in diesen Fällen die Antragstellung unzulässig.

  • Gegenverrechnung und Auszahlung:

Der Umsatzzuschuss ist auch dann zulässig, wenn Kurzarbeitsunterstützung beantragt worden ist; es ist geplant, die Auszahlung des Umsatzersatzes binnen 10 Werktagen ab Antragstellung durchzuführen.



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