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Newsartikel

Lockdown und Steuermaßnahmen

Die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat – eine zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen.

Diese Verordnung wurde am 1.11.2020 im Bundesgesetzblatt II Nr. 463/2020 veröffentlicht und enthält folgende Regelungen:

1. Ausgangsbeschränkungen:

Das Verlassen der privaten Wohnbereiche ist zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des folgenden Tages prinzipiell verboten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Berufliche Zwecke oder Ausbildungszwecke (sofern dies erforderlich ist) oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren;
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Versorgung mit Gütern für den täglichen Bedarf, Arztbesuche, Besuche von Kirche, Friedhöfen, etc.)
  • Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger ohne Erfüllung familiärer Pflichten
  • Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

2. Regeln über den öffentlichen Raum:

Grundsätzlich ist an allen öffentlichen Orten zu Personen die nicht im eigenen Haushalt leben, 1 m Abstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist 1 m Abstand zu halten und Mund-Nasenschutz zu tragen.

Es ist zulässig, dass sich im öffentlichen Raum maximal 6 Personen, hierbei aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten, zuzüglich minderjähriger Kinder oder Personen unter 18 Jahren, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht besteht, bis maximal 6 Minderjährige gemeinsam aufhalten.

Untersagt sind Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern in öffentlichen Räumen.

3. Beschränkungen im privaten Wohnbereich:

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Allerdings gelten Garagen-, Garten- oder Scheunenpartys nicht als privater Wohnbereich und sind ausdrücklich verboten.

4. Beschränkungen für die Gastronomie:

Die Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Es besteht ein generelles Betretungsverbot für Gastronomiebetriebe.

Ausnahmen gibt es nur für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten und Kuranstalten, Altenpflege- und Behindertenheimen, gastronomische Betriebe in Schulen und Kindergärten.

Es ist zulässig in der Zeit zwischen 6 Uhr Früh und 20 Uhr abends, die Abholung von Speisen und Getränken durchzuführen, dh. eine Abholung von Speisen und Getränken ist in dieser Zeit zulässig. Die Konsumation vor Ort ist untersagt.

Lieferservices dürfen prinzipiell zu jeder Tages- und Nachtzeit liefern.

Hotel- und Beherbergungsbetriebe sind zu schließen. Die Betretung dieser Betriebe ist untersagt.

Ausnahmen bestehen nur zum Zeitpunkt für die Verordnungserlassung bereits vereinbarte Beherbergungen, sowie die Beherbergung aus beruflichen Gründen, für Zwecke der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder für Ausbildungszwecke, sowie Lehrlings- und Studentenwohnheime.

Bars und Nachtlokale bleiben geschlossen.


5. Kultur und Veranstaltungen

Veranstaltungen jeder Art, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtsfeiern, Weihnachtsmärkte, sind verboten.

Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken vorgenommen werden.


6. Sportveranstaltungen:

Alle Kontaktsportarten (Fußball, Handball, Hockey, etc.) sind untersagt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen.

Für Spitzensportler und deren Trainer dürfen Sportstätten betreten werden und dürfen sie ihren Sport dort ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.


7. Freizeitbetriebe:

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, wie Fitnessstudio, Museen, Kinos, Tierparks oder Hallenbäder ist untersagt.

8. Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe:

Im Unterschied zu den Regelungen im März/April 2020 werden Einzelhandel oder Dienstleistungsbetriebe generell nicht geschlossen. Allerdings müssen alle Kunden und Mitarbeiter einen Mund-Nasenschutz tragen und zumindest 1 m Abstand voneinander einhalten. Im Betrieb muss für jeden Kunden mindestens 10 m² Raum zu Verfügung stehen, ist der Kundenbereich kleiner als 10 m² darf nur eine einzige Person in diesem als Kunde sich aufhalten.


9. Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr und Seil- und Zahnradbahnen:

Öffentliche Verkehrsmittel, einschließlich deren Stationen, Bahnsteige, Haltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen dürfen weiter benutzt werden. Es ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten und der Mund-Nasenschutz zu tragen. Ist aufgrund der Anzahl der Fahrgäste, sowie bei Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstandes von 1 m nicht möglich, kann davon abgewichen werden.

Die gemeinsame Benutzung von Kraftfahrzeugen ist durch Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (einschließlich des Lenkers) nur jeweils zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Taxis, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht Massenbeförderungsmittel darstellen. Es ist auch hier ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

Die Benutzung von Seil- oder Zahnradbahnen ist nur aus beruflichen Gründen zulässig, sowie zur Ausübung des Spitzensportes.


10. Kindergärten, Schulen und Universitäten:

Kindergärten bleiben geöffnet, Schulen für die Unterstufenklassen bleiben ebenfalls geöffnet. Für die 10 – 14jährige Schüler wird der Mund-Nasenschutz verpflichtend.

Die Oberstufe, sowie Universitäten werden auf Fernlehrbetrieb umgestellt.


11. Pflegeheime und Krankenhäuser, sowie Religionsausübung:

Pflegeheime und Krankenhäuser müssen ihre Mitarbeiter wöchentlich testen. Es muss ein durch COVID-19 Präventionskonzept zu Minimierung des Infektionsrisikos erstellt werden. Für stationär aufgenommene Patienten oder neue Bewohner von Pflegeheimen ist ein negativer Corona-Test erforderlich.

Für Alten- und Pflegeheime ist eine Beschränkung der Besucher vorgesehen, dh. es darf nur ein Besucher alle 2 Tage empfangen werden, diese Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Liegt kein negativer Test vor, muss während des gesamten Aufenthaltes eine entsprechend hochwertige Atemschutzmaske (CPA-Maske oder höher) getragen werden.

Veranstaltungen im Rahmen der Religionsausübung sind zulässig. Es gelten hierbei die Verpflichtung im Innenraum Mund- und Nasenschutz zu tragen, sowie ausreichenden Abstand einzuhalten.

Begräbnisse dürfen mit höchstens 50 Personen, Mindestabstand und Mund- und Nasenschutz durchgeführt werden.

Hochzeitsfeiern im Freien sind verboten.


12. Steuerliche bzw. für den Betrieb relevanten zusätzlichen Regeln sind wie folgt angekündigt worden:

- Die Homeoffice-Regeln betreffend Weitergeltung des Unfallschutzes auch im Homeoffice und Weitergeltung der Pendlerpauschale auch bei Homeoffice-Betrieb erfolgt bis 31.3.2021.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht keine verpflichtende Homeoffice-Regel vor. Allerdings wird seitens des Sozialministeriums die Homeoffice-Möglichkeit – vorbehaltlich betrieblicher Vereinbarungen – empfohlen.

- Es wird eine neue Kurzarbeits-Regelung geben, wobei nunmehr wieder 10 % Arbeitsleistung als Mindestregel zur Anwendung kommt (statt der derzeit geltenden 30 %). Auch die 10 % Arbeitserfordernis kann – da wieder eine Durchrechnung möglich ist – außerhalb des Monates November vorgenommen werden.  

Für Mitarbeiter im Gastronomie- und Hotelbereich soll es zusätzlich EUR 100,00 als Abgeltung für Trinkgelder geben, wobei diese Trinkgeldersatzleistung durch das AMS an den Dienstgeber vergütet wird.

- Die telefonische Krankmeldung ist wieder zulässig, dh. es bedarf keines Besuches bei einem niedergelassenen Arzt, um eine Krankmeldung bestätigt zu erhalten.

- Für Gastronomie- und Hotelbetriebe wird ein Umsatzersatz für die Schließungszeit von 80 % (bzw. eventuell bis 80 %!) des Vorjahresumsatzes eingeführt. Das absolute Limit dieses Ersatzes ist derzeit EUR 800.000,00 für diesen Zeitraum. Es wird derzeit darüber nachgedacht, die verlängerten Kurzarbeitszuschüsse neben diesen Umsatzersatz zuzulassen, d.h. einerseits Kurzarbeitszuschuss in Anspruch nehmen zu können, andererseits den Umsatzentgang vergütet zu bekommen.

Jedenfalls soll Voraussetzung des Umsatzersatzes die Aufrechterhaltung der Beschäftigten sein.

Zum heutigen Tag können wir noch keine endgültige Einschätzung dieser Regelungen vornehmen.

13. Geltungsbereich:

Die derzeitige Verordnung (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) gilt momentan bis 12.11.2020. Dies wird allerdings durch entsprechende Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates zweimal verlängert werden, so dass diese Regelung jedenfalls bis Ende November 2020 gelten wird.



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