Mineralölsteuerbefreiung für Airtaxi-Betrieb, Freischeinerteilung
Unserer Kanzlei ist es gelungen, am 14.03.2019 eine richtungsweisende Erkenntnis beim Bundesfinanzgericht zu erreichen, wonach – entgegen der bisherigen Praxis und Rechtsansicht der Finanzverwaltung – ein Freischein inkl. Betankungsschein auch dann ausgestellt werden muss, wenn das Luftfahrzeug im Wesentlichen den Eigentümer des Luftfahrzeuges gewerblich befördert und an diesen der Flugtransport auch fremdüblich verrechnet wird.
Im gegenständlichen Fall war ein von unserer Kanzlei vertretenes gewerbliches Luftfahrunternehmen mit AOC, aufgrund eines Halterschaftsvertrages, berechtigt ein mehrstrahliges Luftfahrzeug für den gewerblichen Einsatz zu verwenden. Das Luftfahrzeug war im Eigentum einer ausländischen Gesellschaft (Limited) und wurden mit diesem Luftfahrzeug im Wesentlichen der Gesellschafter der Limited und seine Gäste befördert. Die Abrechnung der Flüge erfolgte fremdüblich und der Halter des Luftfahrzeuges verrechnete, neben allen Kosten, eine monatliche Management-Fee. Das Zollamt verweigerte zunächst die Ausstellung des Freischeines gemäß § 12 Mineralölsteuergesetz mit der Begründung, dass es sich hierbei um keine entgeltliche Luftfahrtdienstleitung handelt, da ausschließlich Flüge des Eigentümers oder nach Veranlassung des Eigentümers durchgeführt wurden. Es wurde hierbei von der Finanzverwaltung das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Helmholz GmbH (RSC-79/10 vom 01.12.2011) zitiert. Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung am 14.03.2019 zur Geschäftszahl GZ. RV/7200050/2018 erkannt, dass ein Freischein in diesem Fall auszustellen ist (einschließlich des Betankungsscheines) und somit der mineralölsteuerfreie Bezug von Treibstoff gesetzeskonform ist. Nach Zitierung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, sowie auch der bestehenden österreichischen Judikatur, etwa das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.05.2015 (GZ. RV/4200169/2012), hat das Bundesfinanzgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt, da weder eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsprechung im gegenständlichen Urteil vorliegt, noch die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet worden sind. Wir freuen uns, dass es uns gelungen ist den Versuch der Finanzverwaltung die Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen Betrieb eingesetzt sind, einzuschränken, insbesondere, dass es weiterhin möglich ist aufgrund eines Managementvertrages in der gewerblichen Luftfahrt auch den Eigentümer, dessen nahestehenden Personen oder Firmenangehörige bei fremdüblicher Verrechnung befördern zu können und auch für diese Flüge die Mineralölsteuerbefreiung zu erhalten. Allerdings ist es vermutlich so, dass die Finanzverwaltung auch weiterhin Freischeine bei Eigentümerflügen verweigern wird bzw. Rückforderungen von bezahlter Mineralölsteuer ablehnen wird. Die zukünftigen Rechtsmittel gegen diese Bescheide werden aber sicherlich leichter und schneller zu gewinnen sein, da ja nun entsprechende Judikatur bereits vorliegt.
Die Luftfahrtabteilung unserer Kanzlei unter Leitung unseres Prokuristen Steuerberater Mag. Bernhard Zorn steht für tatkräftige Unterstützung und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.