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Newsartikel

Nachhaltiges Finanzwesen und EU-Taxonomie

Im Rahmen des Aktionsplans der Europäischen Kommission zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ wurde die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates („Taxonomieverordnung“) erlassen, mit dem eine Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eingeleitet wurde. Ziel der Taxonomieverordnung ist, die Kapitalströme zu nachhaltigen Investitionen und Projekten umzulenken und somit die soziale Marktwirtschaft in der EU zu stärken, damit diese zukunftsfähig für Stabilität, Beschäftigung, Wachstum und Investitionen sorgt.

Die Taxonomieverordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen gemäß EU Verordnung 2014/59/E (NaDiVeG) anzugeben.

Grundsätzlich sieht die Taxonomieverordnung vier Bedingungen vor, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft zu werden:

  1. Einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in der Verordnung genannten Umweltziele (Artikel 9) leisten;
  2. Keine erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer der in der Verordnung genannten Umweltziele (Artikel 9) bewirken,
  3. Unter Einhaltung des in der Verordnung festgelegten (sozialen) Mindestschutzes (Artikel 18) ausgeübt werden und
  4. Technischen Bewertungskriterien entsprechen, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte festgelegt hat.

Als Umweltziele der Taxonomieverordnung (Artikel 9) werden die sechs Bereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme definiert.

Zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien wurde am 4. Juni 2021 ein erster delegierter Akt der EU Kommission erlassen, der Kriterien für Wirtschaftstätigkeiten festlegt, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten („delegierter Rechtsakt zur Klimataxanomie“). Der Rechtsakt zur Klimataxanomie umfasst derzeit 13 Industriesektoren.

Bis Ende 2021 soll noch ein delegierter Rechtsakt ausgearbeitet werden, der die Bewertungskriterien der verbleibenden vier Umweltziele regelt.  

In der Taxonomieverordnung wurden auch Offenlegungspflichten der Unternehmen festgelegt, die die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 ergänzen. So müssen Unternehmen, die zu einer nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie Finanzunternehmen (z.B. Banken, Versicherungen) ab 2022 (somit bereits für das Geschäftsjahr 2021) angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeit des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.  Die Verordnung nennt als Leistungsindikatoren (KPI) für Nicht-Finanzunternehmen die Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Für Finanzunternehmen werden in der Taxonomieverordnung keine KPI angegeben.

Mit delegierten Rechtsakt der EU Kommission vom 6. Juli 2021 wurden nun die Offenlegungspflichten und Berichtspflichten zu den KPI nach der Taxonomieverordnung präzisiert. Mithilfe der im delegierten Rechtsakt enthaltenen Regeln können die Unternehmen die technischen Bewertungskriterien in quantitativ wirtschaftliche KPI überführen. Dadurch soll es der Öffentlichkeit erleichtert werden, die Nachhaltigkeit eines Unternehmens anhand der veröffentlichten einheitlichen KPI nachzuvollziehen und somit das „Greenwashing“ der Unternehmen im Sinne einer Markttransparenz erschwert werden.

Für das Geschäftsjahr 2021 bedeutet dies für Nicht-Finanzunternehmen, dass sie den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben sowie die mit der Offenlegung relevanten qualitativen Angaben offenlegen müssen. Ab dem 1. Jänner 2023 (somit für das Geschäftsjahr 2022) haben Nicht-Finanzunternehmen sämtlich qualitative Informationen und KPIs für alle sechs Umweltziele offenzulegen.

Finanzunternehmen (Banken, Versicherungen) haben für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 noch erleichterte Offenlegungsverpflichtungen, die nur die grundlegende Eignung der Kapitalanlagen gemäß der Taxonomieverordnung vorsieht. Ab dem 1. Jänner 2024 (somit für das Geschäftsjahr 2023) kommen die gesamten Offenlegungsverpflichten in Übereinstimmung mit der Taxonomieverordnung zur Anwendung.



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