Personalverrechnung - Wichtige Neuerungen ab 2016
All-In-Vereinbarungen
Künftig ist bei All-In-Vereinbarungen das Grundgehalt/Grundlohn im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel betragsmäßig gesondert auszuweisen (§ 2g AVRAG). Dienstzettel Ab 29.12.2015 muss in Dienstzetteln, die neu ausgestellt werden, der zustehende Grundlohn betragsmäßig angegeben werden. Ein Verweis auf den Kollektivvertrag reicht nicht mehr aus. Alle Änderungen (außer KV-Erhöhungen) müssen schriftlich mitgeteilt werden (§ 2 Abs 2 Z 9 AVRAG). Freiwillige Abfertigungen Freiwillige Abfertigungen im neuen Abfertigungssystem sind zwar nach Lohnsteuertarif zu versteuern, generell fallen aber keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) an (VwGH 01.09.2015).
Jubiläumssachzuwendungen/Jubiläumsgelder
Jubiläumsgelder sind ab 01.01.2016 SV-beitragspflichtig! Jubiläumssachzuwendungen (die nicht in Geld abgelöst werden können) sind ab 01.01.2016 bis € 186,00 in allen Bereichen abgabenfrei aus Anlass folgender Jubiläumsjahre: DN Jubiläum – 10,20,25,30,35,40,45,50 DG Jubiläum – 10,20,25,30,40,50,60 …. usw. Fallen DN- und DG-Jubiläum in einem Jahr zusammen, besteht die Abgabenfreiheit nur für 1x € 186,00. Lohnausweis Ab 01.01.2016 ist jedem Mitarbeiter bei Fälligkeit des Entgelts der monatliche Lohnausweis zu übermitteln. Dies kann auch elektronisch erfolgen (§ 2f Abs 1 AVRAG).
Mitarbeiterrabatte
Ab 01.01.2016 gilt eine generelle Mitarbeiterrabattregelung. An aktive Mitarbeiter gewährte Rabatte sind abgabenfrei, wenn im Vergleich zum Letztverbraucher-Preis der Rabatt 20 % nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Freigrenze kommt der Freibetrag pro Mitarbeiter in Höhe von € 1.000,00 zur Anwendung. Alle Rabatte, welche die 20 %-Grenze überschreiten, müssen aufgezeichnet werden und auf dem Lohnkonto aufscheinen.
Teilzeitbeschäftigte
Ab 01.01.2016 müssen Teilzeitbeschäftigte informiert werden, wenn im Betrieb frei werdende Arbeitsplätze ausgeschrieben werden, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können (§ 19d Abs 2a AZG).
Urlaubsvorgriff
Wird einem Mitarbeiter mehr Urlaub gewährt, als im aktuellen Urlaubsjahr zusteht, gilt dies nur dann als Urlaubsvorgriff, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde!! Ohne Vereinbarung gilt der vorgezogene Urlaub als freiwilliger Zusatzurlaub (OGH 2015).