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Newsartikel

Registrierkassenpflicht, notwendige Schritte zum Jahresende

Auch zum Jahresende 2017 ist es notwendig, die Vorschriften über die Registrierkassenpflicht zu beachten.

Hierbei ist zum 31.12.2017 bzw. zum letzten Arbeitstag im Unternehmen ein Jahresbeleg auszudrucken. Dieser Jahresbeleg ist unter Verwendung Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte) mit der Eingabe des Wertes Null auszudrucken. Ausgenommen, sind nur jene Kassensysteme, die automatisch einen Jahresbeleg elektronisch erstellen und diesen über das Registrierkassen-Webservice der Finanzverwaltung über Finanzonline übermitteln. Weiters ist die Überprüfung des Manipulationsschutzes erforderlich; dies kann manuell mit dem Belegcheck-App des Bundesministerium für Finanzen durchgeführt oder automatisiert werden, sofern ein Registrierkassen-Webservice eingewählt wird.

Der so geprüfte Jahresbeleg, ist zu den Belegen zu nehmen und 7 Jahre lang aufzubewahren.



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