Steuerfreie Behandlung der Flugzulage, Änderung der geltenden Lohnsteuerrichtlinien
Klientenrundschreiben Steuerfreie Behandlung der Flugzulage, Änderung der geltenden Lohnsteuerrichtlinien.
Sehr geehrter Flugbetriebsleiter, sehr geehrte Damen und Herren!
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass mit Wartungserlass vom 16. Dezember 2016 die Lohnsteuerrichtlinien 2002 durch das Bundesministerium für Finanzen, einer – wie es im Erlass heißt – „laufenden Wartung“ unterworfen wurden. In diesem Zusammenhang wurde die Randzahl 1130 und 11130 ersatzlos gestrichen. In dieser Randzahl wurde unter anderem die Schmutzzulage für Rauchfangkehrer, sowie die Flugzulage für das fliegende Personal geregelt. Hierbei war für die Flugzulage eine 8 %ige Steuerfreiheit als Gefahrenzulage vorgesehen, dh. bei einer Zulage von 8 % auf den Grundgehalt, konnte diese Zulage als steuerfreie Gefahrenzulage behandelt werden. Die Begründung hierfür liegt in einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Dezember 2014, Zahl Rv/3100400/2013, bei welcher das Bundesfinanzgericht für Rauchfangkehrer, die Schmutzzulage deshalb als unzulässig angesehen hat, da im Rahmen der Lohnsteuerprüfung nicht ermittelt worden ist, ob für jedes Monat überwiegend Kehreinsätze der Rauchfangkehrer vorgelegen haben oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, bedarf nämlich eine steuerfreie Zulage für besondere Verschmutzung einer Tätigkeit, die während des Monates überwiegend dieser Tätigkeit entspricht, was eben von der Behörde im gegenständlichen Fall nicht geprüft wurde. Für die Mitarbeiter von Flugbetrieben bedeutet dies nunmehr, dass die 8 %ige generelle Steuerfreiheit nicht mehr aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien gewährt werden; an der prinzipiellen Gefährdungslage im Flugbetrieb insbesondere jene aufgrund der Strahlungssituation, hat sich allerdings nichts geändert. Nur am Rande dürfen wir darauf hinweisen, dass den im Strahlenbereich tätigen Mitarbeiter und Ärzte von Röntgenambulanzen auch weiterhin eine steuerfreie Strahlenzulage zugestanden werden und dies unverändert in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 1136 und Rz. 1140) durch das Bundesministerium für Finanzen bestätigt wird. Unserem Erachten nach kann daher die bestehende „Flugzulage“ als Erschwerniszulage weiterhin steuerfrei behandelt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der überwiegende Zeiteinsatz der Kabinen- und Cockpitcrews im tatsächlichen Flugeinsatz zugebracht werden. Diesbezüglich ist, nach Meinung des Ministeriums, eben eine monatliche Durchrechnung vorzunehmen, nach der sich bei einer mehr als 50 %igen Beanspruchung eben diese Zulage steuerfrei zu gewähren ist. Es muss somit auf Monatsbasis nachweisbar sein, dass die Blockstunden in diesem Monat höher sind als alle übrigen Einsatzzeiten des Mitarbeiters. Zeiten, die für Schulungen, Proceedings, etc. zugebracht werden, dürfen daher nicht überwiegen. Wie zu erwarten, ist diese Rechtsansicht leider rückwirkend anzuwenden, dh. bei den zukünftigen GPLA-Prüfungen ist mit entsprechendem Prüfungsschwerpunkt Flugzulage zu rechnen.