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Newsartikel

Verbesserungen für die 2. Phase des Härtefall-Fonds

Aufgrund mehrerer Anfragen und Hinweise hat die WKO nun Anpassungen beim Härtefall-Fonds zugesagt. Die Förderrichtlinie für die Phase 2 (abrufbar auf der Homepage der WKO) wurde aktuell (per 29. April 2020) noch nicht an diese zugesagten Änderungen angepasst.

Wir dürfen Ihnen jetzt schon die Änderungen vorstellen. Eine Neuauflage der Förderrichtlinien sollte in den nächsten Tagen veröffentlicht werden:

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes

Der bisherige dreimonatige Betrachtungszeitpunkt wird um weitere drei Monate – also bis 15.09.2020 – verlängert. Dadurch ist es z.B. auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich, die in den Monaten März bis Juni 2020 noch Einnahmen aus Tätigkeiten von Vorperioden auf ihren Konten als Eingänge verzeichnen, von dieser Härtefall-Regelung Gebrauch zu machen.
Es können somit innerhalb von 6 Monaten drei beliebige Monate, die auch nicht aufeinander folgen müssen, als Grundlage für die Förderung herangezogen werden. So ist es etwa möglich, die Monate April, Juli, August mit einem Vergleich aus dem jeweiligen Vorjahr für die Berechnung des Nettoeinkommen-Entganges heranzuziehen.

Einführung einer Mindestförderhöhe

In der Phase 2 des Härtefall-Fonds wird nunmehr auf jeden Fall der Betrag von EUR 500,00 pro Monat (maximal allerdings für 3 Monate) ausbezahlt. Es ist dafür nicht mehr erforderlich, dass in der Vergleichsperiode ein Gewinn erzielt wird. Für diese Mindestförderung ist daher kein Vergleich des letzten rechtkräftig veranlagten Jahres oder der letzten drei rechtskräftig veranlagten Jahre notwendig.
Bei Neugründungen nach dem 01.01.2018 – statt bisher ab dem 01.01.2020 – können auch ohne Vorlage eines Steuerbescheides die EUR 500,00 pro Monat beantragt werden.
Es bleibt jedem Unternehmer natürlich überlassen, durch Ankreuzen der Vergleichsperiode (Betrachtungszeitraum), den Entgang des Nettoeinkommens zu beantragen, um damit in die höhere Förderung bis EUR 2.000,00 pro Monat zu kommen.

Kein Ausschluss von privaten Versicherungsleistungen oder von Förderungen nach dem Corona-Familenhärteausgleichsfonds

Entgegen der bisherigen Förderrichtlinie ist eine private Versicherungsleistung (etwa aufgrund einer Betriebsunterbrechungsversicherung) kein Ausschlusskriterium mehr, um eine Förderung nach dem Härtefall-Fonds Leistungen zu erhalten.
Ebenso ist eine allfällige Förderung nach dem Corona-Familienhärteausgleichsfonds kein Ausschlussgrund für die Förderung nach dem Härtefall-Fonds.

Weitere empfohlene Vorgehensweise

Sollte bereits für die Phase 2 elektronisch oder per Post ein Antrag eingereicht worden sein, so wird dieser nach den neuen Richtlinien von der WKO behandelt. Da nunmehr 6 Monate als Beobachtungszeitraum in Frage kommen, ist es notwendig einzuschätzen, ob die eigenen Umsätze ab Sommer 2020 wieder ansteigen werden. In diesem Fall empfiehlt sich bereits jetzt für April und gegebenenfalls dann für die Folgemonate den entsprechenden Antrag einzureichen.
Es besteht auch die Möglichkeit, Anträge zurückzuziehen, z.B. wenn Sie den Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum stellen möchten. Da dabei ein Antrag für April 2020 keinen Anspruchsverlust bewirken kann, empfehlen wir die Abgabe eines entsprechenden Antrages, sobald die Richtlinienänderung von der WKO umgesetzt ist.



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