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Newsartikel

Verlängerung des Lockdown-Umsatzersatzes für Dezember 2020, Ankündigung der Umsatzersatzregelung auch für Zulieferbetriebe

Aufgrund der neuerlichen Lockdown-Regelungen im Dezember 2020, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Verordnung/Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz aktualisiert.

Es wurden hierbei auch ab dem 7.12.2020 für die betroffenen Betriebe ein 50 % Umsatzersatz für den Dezember 2020 gewährt. Der Umsatzersatz kann für Gastronomie, Hotellerie, Veranstalter und Indoor-Sportstätten für 25 Tage (7.12.-31.12.) und für Seil- und Zahnradbahnen, Zoos, Tierparks, sowie botanische Gärten für 17 Tage (7.12.-23.12.) beantragt werden.

Die Antragsfrist für den Umsatzersatz Dezember 2020 wurde daher auf den 20.1.2021 (per Finanzonline zu beantragen) erstreckt.

Sollte bereits für den November 2020 ein Umsatzersatz beantragt worden sein, so muss dennoch für Dezember 2020 eine gesonderte Beantragung erfolgen.

Wie bereits für den Umsatzersatz des Novembers 2020, ist der Vergleich mit dem Vorjahr, also November bzw. Dezember 2019, vorzunehmen, dh. die Basis des Umsatzersatzes ist 80 % für November 2020 und 50 % für Dezember 2020, allerdings wieder gekürzt auf die jeweiligen Schließungstage (bzw. Betretungsverbot, etc).

Weiters hat die Bundesregierung am 27.12.2020 angekündigt, auch für Zulieferbetriebe, das sind Betriebe die mindestens 50 % Umsätze mit im Lockdown geschlossenen Betrieben haben und zumindest 40 % Umsatzeinbruch im November und Dezember 2020 nachweisen, um einen entsprechenden 50 %igen Umsatzersatz zu erhalten. Dies alles vorbehaltlich des Erlasses der entsprechenden Verordnungen / Richtlinien, welche noch nicht erhältlich sind.

Insgesamt weisen wir darauf hin, dass die Umsatzersatzgrenze pro Gesellschaft/Unternehmen mit EUR 800.000,00 beschränkt ist.



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