Vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Auf Grund einiger offenen Rechts- und Abwicklungsfragen zwischen den Sozialpartnern fehlen noch wichtige Informationen für die korrekte Abrechnung der Corona Kurzarbeit. Daher konnte auch die Software der verschiedenen Abrechnungsprogramme für die Lohnverrechnung noch nicht entsprechend programmiert werden.
Um die laufende Auszahlung der Gehälter und Löhne für die Kurzarbeit zu sichern, muss vorläufig eine Berechnung mittels einer Infoabrechnung für jeden Mitarbeiter erstellt werden, die auf 80, 85 oder 90% des Nettoentgelts vor Kurzarbeit basiert.
Erst wenn alle rechtlichen Fragen geklärt sind und die Personalverrechnungs -Software entsprechend programmieren konnte, kann nachträglich eine Neuaufrollung der abgeschlossenen Monate März, April und möglicherweise Mai mit den notwendigen Berichtigungen erfolgen.
Worauf sollten Sie jetzt achten?
Das wichtigste, neben der weiterhin zeitgerechten Auszahlung der Kurzarbeits-Löhne und -Gehälter, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
▪ Informieren Sie Ihre ArbeitnehmerInnen bei Übersendung der Lohn-bzw Gehaltszettel über die vorläufige Abrechnung und die nachträgliche Aufrollung.
▪ Sonderzahlungen, alle SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben sind auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit weiter zu bezahlen, sofern Sie nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht haben. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen an die ÖGK sind auf dieser Basis zu melden.
▪ Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt oder Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen und auszuzahlen.
Noch ein Hinweis
Sie benötigen für die Abwicklung der Corona Kurzarbeit ein eAMS-Konto . Dieses kann nur vom Unternehmen selbst beantragt werden und erst, wenn Sie in Ihrem eAMS-Konto die Kanzlei CENTURION als Rechtsvertreter definiert haben, können wir für Ihr Unternehmen im eAMS für die Abrechnung der Corona-Kurzarbeit tätig werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Corona Kurzarbeit per Anfang März kann nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr, eingebracht werden. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren