Zahlungen an die Finanzverwaltung - Sonderregelung aufgrund Coronavirus Krise
Mit Erlass vom 14.03.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen für Unternehmen, die aufgrund der behördlichen Maßnahmen (zB Schließung von Bildungseinrichtungen, Absagen von Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten, häusliche Quarantäne, etc.) beeinträchtigt sind und es dadurch zu Liquiditätsengpässen oder Zahlungsverzögerung kommt, Erleichterungen im Bereich der Steuerzahlungen angeordnet. Die Voraussetzung für die im Folgenden dargestellten Maßnahmen ist, dass für den Abgabenpflichtigen ein Liquiditätsengpass aufgrund der oben genannten Maßnahmen entsteht.
Die Finanzverwaltung bietet folgende Erleichterungen an:
- Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen für 2020.
Hierzu ist ein entsprechender Antrag für das Kalenderjahr 2020 zu stellen, wobei der Grund für den Herabsetzungsantrag darzustellen ist. Der Antrag kann entweder elektronisch im Wege des Finanzonlines gestellt werden oder durch Übersendung eines körperlichen Herabsetzungsantrages. - Sollte aufgrund eines liquiditätsmäßigen Notstandes aufgrund der Coronavirus- Situation das Unternehmen bzw. der Unternehmer in seinem Fortbestand bedroht sein, so kann auch eine Herabsetzung unter jenem Betrag erfolgen, der sich voraussichtlich für die Veranlagung 2020 als Steuerzahlung ergeben würde.
- Erfolgt bei einer späteren Veranlagung für das Jahr 2020 (also nach dem 1.10.2021) eine Nachzahlung, so hat das Finanzamt von Amtswegen die Anspruchszinsen nicht festzusetzen, also nachzusehen.
- Bei Vorliegen einer konkreten Betroffenheit durch den Coronavirus des Unternehmens, kann ein Stundungsansuchen für laufend einzubuchende Abgaben oder schon eines bestehenden Rückstandes eingebracht werden. Auch hier ist eine Glaubhaftmachung der durch die Virussituation gegebenen Betroffenheit des Steuerpflichtigen bzw. seines Unternehmens darzustellen. Bei Vorliegen der dargestellten Betroffenheit des Steuerpflichtigen bzw. seines Unternehmens, kann das Finanzamt auf Antrag von Stundungszinsen bzw. von Säumniszuschlägen Abstand nehmen bzw. diese – soweit sie schon verhängt worden sind – gutschreiben.
Alle diese Maßnahmen gelten bereits ab Mitte 2020 und sind daher auch für die ab dem 16. März 2020 geforderten Zahlungen, die Automatikabgaben (Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben) anzuwenden.