Bild

Newsartikel

Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten - Corona Hilfsfonds

Am 13.5.2020 wurde in Umsetzung des Corona Hilfsfonds die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten veröffentlicht. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011118

Wie wird hier unterstützt?

Die Bundesregierung hat dafür mit ca EUR 6 Mrd. vorgesorgt bzw. ein Budget eingeräumt. Die Zuschüsse richten sich nach der Höhe des Umsatzausfalles im Vergleich zur Vorjahresbeobachtungsperiode und können bis zu 75 % der Fixkosten betragen. Die Zuschusshöhe beträgt maximal EUR 90 Mio. Die Anträge für die Auszahlung des Zuschusses sind erstmals ab 20.5.2020 möglich. Die Einreichung kann ausschließlich im Wege des Finanzonline-Systems der Finanzverwaltung erfolgen. Die Genehmigung erfolgt durch die Corona-Agentur des Bundes (COFAG). Ab einer bestimmten Zuschusshöhe ist eine Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Die Details im Einzelnen
Begünstigte Unternehmen und Voraussetzungen

  • Begünstigt sind nur Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich. Es muss zusätzlich die wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden und es muss sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb handeln.
  • Es darf gegen das Unternehmen kein Strafverfahren in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung vorliegen (mit Ausnahme Finanzordnungswidrigkeiten), eine entsprechende Verbandgeldbusse darf es ebenfalls nicht gegeben haben.
  • Es darf im Unternehmen in den letzten Jahren keine aggressive Steuerplanung (im Sinne des § 12 (1) Ziffer 10 Körperschaftsteuergesetz) vorgelegen haben.
  • Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten sein. Die Definition dafür findet in sich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17.6.2014: Demnach darf bei einer Kapitalgesellschaft nicht mehr als das halbe Grund- oder Stammkapital durch Verluste aufgezehrt worden sein und bei Personengesellschaft nicht mehr als die halben Eigenmittel. Es darf kein Insolvenzverfahren eingereicht worden sein und weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegen. Sollten in der Vergangenheit Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder Garantien gewährt worden sein, dürfen diese Stützungen nicht mehr offen aktiv sein.
  • Das Unternehmen muss alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Fixkosten zu reduzieren.
  • Unternehmer, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (nach Vollzeitäquivalent gerechnet) beschäftigt haben und hierbei mehr als 3 % der Mitarbeiter seither gekündigt haben, sind von der Fixkostenzuschussaktion ausgenommen. Hiervon kann allerdings über Antrag abgewichen werden, wenn dies je ein Vertreter der Wirtschaftskammer und des ÖGB im Einvernehmen genehmigen.
  • Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen werden, ist der Fixkostenzuschuss ebenfalls ausgeschlossen.

Generell sind alle Unternehmen der Finanzbranche ausgeschlossen.

Zuschussfähige Fixkosten

Fixkosten sind Aufwendungen, die aus einer operativen inländischen Tätigkeit zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020 gezahlt wurden, dazu gehören:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsen für Kredite (ausgenommen jene die direkt an Konzernunternehmen weitergegeben werden),
  • Finanzierungkostenanteil von Leasingraten,
  • Betriebliche Lizenzgebühren (außer jene an Konzerngesellschaften),
  • Strom, Gas und Telekommunikationsaufwendungen,
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese durch COVID-19 Krise verursacht wurde und zumindest ein 50 % Wertverlust eingetreten ist,
  • Unternehmerlohn bis maximal EUR 2.666,67 pro Monat (nachgewiesen durch den letztveranlagten Steuerbescheid, wobei für den Monat der Jahresgewinn durch 12 dividiert wird),
  • Personalaufwendungen die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen entstanden sind,
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Sofern private Versicherungsleistungen erhalten werden, sind diese von den Fixkosten abzuziehen.

Berechnung des Umsatzausfalls

Basis ist jeweils der in den Steuererklärungen angegebene Umsatz bzw. Leistungserlöse. Diese finden sich unter den Kennzahlen 9040 und 9050 (im Formular E1a).

Hierbei wird das 2. Quartal 2020 mit dem 2. Quartal 2019 verglichen.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, sechs Beobachtungszeiträume anzusehen und hierbei für drei Beobachtungszeiträume den Umsatzausfall auszuwählen. Diese Monate müssen nicht hintereinander liegen.

Die Beobachtungszeiträume sind:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Der Fixkostenzuschuss muss zumindest EUR 2.000,00 betragen (Bagatellgrenze) und ist von der Höhe des Umsatzausfalles abhängig:

Umsatzausfall Fixkostenzuschuss
von 40 – 60 % 25 % (max. EUR 30 Mio.)
von 60 – 80 % 50 % (max. EUR 60 Mio.)
von 80 – 100 % 75 % (max. EUR 90 Mio.)

Die Fixkosten sind jeweils in dem Beobachtungszeitraum zu ermitteln, also entweder im 2. Quartal 2020 oder in drei von sechs Monaten aus den möglichen Beobachtungszeiträumen.

Werden sonstige Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder Versicherungsvergütungen geleistet, sind diese vom errechneten Zuschussbetrag abzuziehen.

Antrag und Auszahlung

Die Anträge sind bis spätestens 31.8.2021 einzubringen und können ab 20.5.2020 im Finanzonline der Finanzverwaltung gestellt werden.

Die Auszahlungen erfolgen in 3 Tranchen, die erste Tranche ab 20.05.2020, die zweite Tranche ab 19.8.2020 und die dritte Tranche ab 19.11.2020.

Der Wertverlust von Saisonwaren ist frühestens bei der zweiten Tranche zu berücksichtigen und somit erstmals ab 19.8.2020 beantragbar.

Mit der dritten Tranche ist eine entsprechende Darstellung aus dem Rechenwerk des Unternehmens beizulegen, wobei die Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Sofern der Zuschuss insgesamt nicht mehr als EUR 12.000,00 beträgt, bedarf es keiner Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder Bilanzbuchhalters. Bei einem Zuschuss von EUR 12.000,00 bis maximal EUR 90.000,00 hat sich die Bestätigung auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken.

Zusagen und Verpflichtungen

Das Unternehmen verpflichtet sich, keine unangemessenen Entgelte an Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen auszuzahlen. Weiters verpflichtet sich das Unternehmen, keine Bonuszahlungen von mehr als 50 % des Bonus des Vorjahres an Vorstände oder Geschäftsführer auszuzahlen.

Weiters verpflichtet sich das Unternehmen keine Dividenden oder Gewinnauszahlungen im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021 durchzuführen. Das Unternehmen hat auf die Erhaltung der Arbeitsplätze und Erhöhung der Umsätze besonders Bedacht zu nehmen.

Der Antrag wird – nachdem er mit Finanzonline eingereicht worden ist – bei der Finanzverwaltung einer Risikoanalyse unterzogen. Dieser Befund der Risikoanalyse wird an die COFAG weitergeleitet, die die Entscheidung über den Zuschuss trifft.

Der Fixkostenzuschuss erfolgt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung und ist nicht rechtsmittelfähig. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf den Fixkostenzuschuss!



Newsletter-Anmeldung

Zurück

Bild