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2016

Neue Mitteilungsverpflichtunen für § 4A EStG - Vereine ab 1.1.2017

Für alle ab dem 1.1.2017 erfolgten Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger (§ 4a EStG Begünstigungen), die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe für Veranlagungen ab 2017 nur noch in Betracht, wenn der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt.

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