MOORE CENTURION Pressemeldungen
2026
Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Kurz vor Jahresende hat die Regierung Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Überstunden und Feiertagsarbeit beschlossen.
Ab 1.1.2026 sind Überstundenzuschläge nur noch für die ersten 15 Überstunden bis € 170 monatlich steuerfrei. Feiertagsarbeitsentgelt soll wieder ausdrücklich im Rahmen des gesetzlichen Freibetrags steuerfrei sein. Der monatliche Freibetrag von € 400 umfasst künftig auch Feiertagsarbeitsentgelt und diverse Zuschläge; die endgültige Gesetzwerdung war zuletzt noch offen.
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Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte
Die OECD hat ihre Aussagen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Homeoffice-Betriebsstätten aktualisiert.
Eine Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn weniger als 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden. Bei mindestens 50 % Homeoffice-Tätigkeit ist eine Betriebsstätte nur bei wirtschaftlich begründeter Nutzung anzunehmen, nicht jedoch aus bloßen Kosten- oder Bindungsgründen. Das österreichische BMF hat diese OECD-Sichtweise Anfang 2026 bereits übernommen.
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Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden spürbare Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen.
Die Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“ wurde mit 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 angehoben. Zudem wurde klargestellt, dass Belege auch elektronisch oder digital, etwa per Anzeige oder Scan, bereitgestellt werden können. Ein Papierbeleg kann weiterhin verlangt werden; die neuen Belegregelungen treten am 1.10.2026 in Kraft.
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Luxusimmobilien im Fokus
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 verschärft die umsatzsteuerlichen Regeln für Luxusimmobilien.
Die Vermietung besonders repräsentativer Wohnimmobilien ist künftig unecht umsatzsteuerbefreit, ohne Möglichkeit zur Option und ohne Vorsteuerabzug. Als Luxusimmobilien gelten Wohnobjekte mit Kosten von über € 2 Mio. innerhalb von fünf Jahren.Die Neuregelung gilt für Immobilien ab 1.1.2026 und Umsätze nach dem 31.12.2025.
Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?
Wird Arbeitnehmern die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs erlaubt, ist dafür ein Sachbezug anzusetzen.
Nach Ansicht von Finanzamt und BFG ist bei der Privatnutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen, sofern keine Nachweise über eine eingeschränkte Nutzung vorliegen. Für die Praxis empfiehlt sich daher, die Privatnutzung auf ein Fahrzeug zu beschränken und ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen.
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Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden weiter?
GmbH-Geschäftsführer haften im Rahmen der Vertreterhaftung für Abgabenschulden, wenn sie während ihrer Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzen.
Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung, deren Kausalität für den Abgabenausfall sowie zumindest fahrlässiges Verhalten. Nach Ansicht des VwGH kann die Haftung auch nach dem Ausscheiden greifen, sofern die Abgaben auf den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit entfallen.
BMF-Information zur gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn
Das BMF hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine gespaltene Gewinnverwendung im engeren Sinn steuerlich anerkannt wird.
Diese liegt vor, wenn Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während andere dafür Gewinnvorrechte für spätere Jahre erhalten. Voraussetzung ist laut BMF eine gesellschaftsvertragliche Grundlage und eine wirtschaftliche Begründung, etwa durch nachvollziehbare Thesaurierung aus Liquiditäts- oder Investitionsgründen.
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Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn
Zum Jahresbeginn 2026 treten mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft.
Betroffen sind vor allem Steuer- und Arbeitsrecht, etwa der Einkommensteuertarif, der Pendlereuro, neue Kündigungsregeln für freie Dienstnehmer und zusätzliche Meldepflichten für Arbeitgeber. Außerdem bleiben Geringfügigkeitsgrenze und Sachbezugszinssatz weitgehend unverändert und Pflegeberufe werden als Schwerarbeit anerkannt.
