NON-PROFIT-ORGANISATIONEN

Vereine

Das Vereinsgesetz normiert eine gesetzliche Prüfpflicht für große Vereine durch einen Abschlussprüfer. Bei kleinen und mittelgroßen Vereinen sind zwei Rechnungsprüfer, die keine Wirtschaftsprüfer sein müssen, zur Prüfung der Finanzgebarung zu bestellen. Bei großen Vereinen übernimmt der Abschlussprüfer ebenfalls die Durchführung der Rechnungsprüfung. Die CENTURION verfügt über ein eigenes Team für Non-Profit Organisationen, das über praxisnahes Wissen und Erfahrung verfügt und als Sparringspartner als Prüfer und Berater zur Verfügung steht.

Das Spendegütesiegel stellt ein verlässliches Qualitätskriterium für die Verwendung von Spenden durch Vereine dar. Sofern die Organisation in Österreich ansässig ist und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten verfolgt, kann das Spendegütesiegel beantragt werden. Spätestens 9 Monate nach dem Abschlussstichtag hat die Prüfung des Spendegütesiegels durch einen Abschlussprüfer zu erfolgen. Neben der Vereins- und Rechnungsprüfung führt CENTURION auch Prüfungen im Zuge des Spendegütesiegels durch und ist somit Full-Service-Provider für österreichische Vereine.


Stiftungen

In Österreich können Stiftungen nach den Regelungen des Privatstiftungsgesetzes, dem Bundesstiftungs- und Fondgesetzes sowie nach landesgesetzlichen Bestimmungen gegründet werden.

Bei Privatstiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz hat eine Pflichtprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen zur Abschlussprüfung nach dem Unternehmensgesetzbuch zu erfolgen. Durch die Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung kommt dem Stiftungsprüfer einer Privatstiftung eine besondere Bedeutung und Stellung zu. So ist der Prüfer wichtiges Organ der Privatstiftung und als solcher mit besonderen Rechten- und Pflichten versehen, welche die Richtigkeit des Jahresabschlusses sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellen sollen.

Die Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondgesetz sowie bei landesrechtlichen Stiftungen wie bspws. dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondgesetzes, haben ab Überschreitung von qualifizierten Schwellenwerten verpflichtend mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen. Der Stiftungs- oder Fondsprüfer hat die Finanzgebarung der Stiftung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Mittelverwendung zu prüfen und zu bestätigen.

Die Experten von CENTURION verfügen sowohl für Privatstiftungen als auch für öffentliche Stiftungen über langjährige Fachexpertise und praktische Erfahrung in den anzuwendenden Sondergesetzen– damit sind wir ein verlässlicher Partner für sämtliche Stiftungen.


Parteien

Der österreichische Gesetzgeber sieht gemäß Parteiengesetz (PartG) eine Prüfung der Rechnungslegung von Parteien im Zuge der Prüfung des Rechenschaftsberichtes vor. Die Bestellung der Prüfer, die zwingend aus zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestehen haben, erfolgt durch den Rechnungshof aus einem Fünfervorschlag. Die Prüfung des Rechenschaftsberichts erfolgt gemäß facheinschlägigen Empfehlungen und berücksichtigt insbesondere die spezifischen Informationsbedürfnisse des Rechnungshofes und der Öffentlichkeit.

Qualität, Expertise und Verlässlichkeit ist das höchste Gut und entspricht dem CENTURION-Anspruch für die Durchführung derartiger Aufträge. Prüfungsaufträge im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten von Parteien werden von Fachexperten der CENTURION durchgeführt, die sich auf die Rechnungslegung und Prüfung von Parteien spezialisiert haben.

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